Fertigpackungsverordnung

Waagen nach der Fertigpackungsverordnung

Wir bieten verschiedene Waagen an, die entsprechend der Fertigpackungsverordnung als Kontrollwaagen Verwendung finden können. Gerne beraten wir Sie zu unseren Waagen auch telefonisch unter 05071/510080. Wenn Sie sich im Online Shop informieren möchten, geben Sie bitte oben in das Suchfeld das Wort Fertigpackung ein. Hiernach sollte Ihnen eine erste Liste verschiedener Waagen für unterschiedliche Bereiche angezeigt werden.

FPackV Waagen (Stand dieser Information 1.02.2021)
Auszug aus der Fertigpackungsverordnung (FPVO)

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Ausfertigungsdatum: 18.11.2020
Anlage 7 (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2)
Anforderungen an Messgeräte
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2528)
1. Allgemein
a) Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2
geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.
b) Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die
Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge
einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer
Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie
der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.
aa) Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder
besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:

Tabelle Waagen Kontrollwaagen nach der Fertigpackungsverordnung


2. Ausnahmen
Werden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel
überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.
3. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von
Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von
Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.

Diese Regeln geben den Herstellern von fertigverpackten Produkten
klare Richtlinien zur Produktionskontrolle vor und den Verbrauchern
das Vertrauen, dass die tatsächliche Füllmenge solcher Verpackungen
auch den aufgedruckten Herstellerangaben entsprechen.
Daher werden Kontrollwaagen zur Überprüfung für fertigverpackte Produkte eingesetzt.

Waagen, welche für die Fertigpackungskontrolle eingesetzt werden, sollen konformitätsbewertet oder geeicht sein.

Link zur Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/FPackV.pdf

Schließlich ist noch zu beachten, das bei Waagen, die zur Kontrolle von Fertigpackungen eingesetzt werden kürzere Nacheichfristen gelten können, als bei regulär eingesetzten geeichten Waagen.

Diese Informationen werden ohne Gewähr auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit zur Verfügung gestellt.

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