Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG müssen Waagen amtlich geeicht sein, wenn sie wie folgt verwendet werden:
a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird.
b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazeutischen Labor.
c) Zu amtlichen Zwecken.
d) Bei der Herstellung von Fertigpackungen.
Jede Waage wird vom Eichamt geprüft und mit der Eichmarke versehen. Damit ist ihre Genauigkeit im Rahmen der zulässigen Eich-Toleranz bestätigt. Der Geltungsbereich der EU-Eichung erstreckt sich auf alle Mitgliedsstaaten der EU (Europäische Union).
Rechtliche Hinweise zu Medizinprodukten:
Für die ordnungsgemäße Verwendung und Pflege des Produktes ist die Betriebsanleitung vom verwendenden (medizinischen) Fachpersonal anzuwenden und zu beachten.
Die (medizinische) Fachkraft kann durch Selbststudium der Betriebsanleitung die notwendige Kenntnis zur ordnungsgemäße Verwendung und Pflege des Produktes erlangen. Aufstellung und Inbetriebnahme sind damit auch ohne externe Hilfe möglich. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung oder leiten Ihre Anfragen zu Medizinprodukten an den Hersteller Firma KERN und das KERN-Team weiter.
Alle Eichklassen generell 2 Jahre, bei Kontrollwaagen generell 1 Jahr, nach Ablauf muss die Waage nachgeeicht werden.
I = Analysenwaagen , II = Präzisionswaagen , III = Industriewaagen
Zur Eichvorbereitung ist die Angabe des Aufstellungsortes mit Postleitzahl (PLZ) nötig. Hinsichtlich Eichung im Werk oder am Aufstellungsort.
Das Justierprogramm wird nach der Eichung durch eine amtliche Marke versiegelt. Die Eichung gilt nur für den angegebenen Aufstellungsort.
Eichung einer Waage mit Justierautomatik bzw. Justierschaltung CAL INT
Einschränkungen zum Aufstellungsort entfallen, da die Justierautomatik auch nach der Eichung bedienbar bleibt, also nicht versiegelt wird. In diesem Fall ist die Eichung standortunabhängig.